Flughafen

In den vergangenen Tagen sind viele Flüge ausgefallen und die Passagiere sind/waren zurecht sauer. Das Bundesjustizministerium hat sich jetzt in einer Pressemitteilung mit der Frage nach Regressansprüchen auseinander gesetzt.

Ich habe einen Flug gebucht – kann ich mein Geld zurückerhalten?
Der Fluggast hat das Recht, sich entweder den Flugpreis erstatten zu lassen oder sich auf einen anderen Flug umgebuchen zu lassen.
Doch obacht:

Ein Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszahlung, der einem Flugpassagier im Allgemeinen bei einer Annullierung zustehen würde, besteht nicht, da die Luftraumsperrung wegen Vulkanasche einen sog. “außergewöhnlichen Umstand” darstellt, für den die Fluggesellschaft nicht verantwortlich ist.

Da die Fluggesellschaft an dem Flugausfall kein Verschulden trifft, können auch sonstige Schäden (z.B. aufgrund eines versäumten Geschäftstermins) nicht ersetzt verlangt werden.

Kooperiert die Fluggesellschaft in Bezug auf Umbuchung oder Rückstattung des Flugpreises nicht, kann der Verbraucher zivilrechtlich dagegen vorgehen.

Pauschalreisen
Bei Pauschalreisen ist die Rechtslage etwas komplizierter: Ansprüche können gegenüber der Fluggesellschaft und/oder dem Reiseanbieter bestehen.
Storniert der Reiseveranstalter eine Reise aufgrund der Aschewolke, so muss der Kunde den Reisepreis nicht bezahlen. Das gilt jedoch dann nicht, wenn der Reiseveranstalter in Vorleistung gegetreten ist (z. B. weil er ein Visum besorgt hat): hier kann der Veranstalter eine Entschädigung verlangen. Entstehen Stornokosten (z. B. durch Hotels), dann sind diese zu 50% vom Veranstalter und zu 50% vom Reisenden zu tragen, so jedenfalls die bisherige Rechtsprechung.

Verzögert sich der Hinflug aufgrund der Luftraumsperrung, kann der Reisende eine entsprechend anteilige Minderung durchsetzen.

Bei Verzögerungen des Rückfluges kann der Reiseveranstalter die Reise ebenfalls kündigen. Ein Rücktransport muss dennoch durchgeführt werden. Wird dieser teurer als ursprünglich vorgesehen, müssen die Mehrkosten zwischen den Vertragsparteien aufgeteilt werden.
Kündigt der Reiseveranstalter nicht, besteht weiterhin die Pflicht zur Erfüllung des Vertrages. Mehrkosten durch zusätzliche Übernachtungen u. ä. sind dann vom Reiseveranstalter zu tragen.

Weitere Informationen für ihren persönlichen Fall erhalten Sie bei Ihrem Rechtsanwalt.

Kommerzielles (aber gut!)